Antrag auf Erschließungsbeitragsbescheinigung
Sie möchten sich über Erschließungsbeiträge informieren?
Zu dem Bereich „Erhebung von Erschließungsbeiträgen“ folgen einige grundlegende Informationen über die Berechnung und Zahlung von Erschließungsbeiträgen:
Straßenherstellung
Die Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet, die öffentlichen Anlagen (Straßen, Wege und Plätze) für den Verkehr und die Erschließung der Grundstücke zur allgemeinen Nutzung herzustellen.
Dieser Verpflichtung kommt die Stadt Lüdenscheid mit der Durchführung des Straßenbauinvestitionsprogramms nach. Dieses beinhaltet für einen Zeitraum von fünf Jahren konkret durchzuführende Maßnahmen und wird jährlich jeweils um ein Jahr fortgeschrieben. So wurde es 1995 vom Rat der Stadt beschlossen.
Der Ausbau der Straßen ist an die durch Ortssatzung vorgegebenen Herstellungsmerkmale geknüpft. Nach heutigem und früherem Ortsrecht beinhaltete die ordnungsgemäße Herstellung öffentlicher Straßen grundsätzlich die Errichtung von Fahrbahnen, beidseitigen Gehwegen, Straßenbeleuchtung und Straßenentwässerung. Durch den Erlass besonderer Satzungen sind im Einzelfall entsprechend den Ausbauplänen Abweichungen möglich. Speziell bei den sogenannten alten Straßen wird dem Willen des Rates der Stadt Lüdenscheid entsprechend ein kostensparender Ausbau der Straßen unter Einhaltung der technischen Vorschriften vorgenommen.
Grundsätzlich werden für jede einzelne Maßnahme Ausbaupläne erstellt, die in Bürgeranhörungen vorgestellt und vom Bau- und Verkehrsausschuss des Rates der Stadt beschlossen werden, sofern nicht lediglich Restarbeiten für die endgültige Herstellung der Straßen erforderlich sind.
Abrechnung
Die entstandenen Ausbaukosten einer Erschließungsanlage dürfen nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nicht von der Allgemeinheit getragen werden, sondern müssen über entsprechende Kostenbeteiligung den jeweiligen Anliegern in Rechnung gestellt werden. Dies ist schon seit dem Inkrafttreten des Preußischen Fluchtliniengesetzes von 1875 so vorgesehen. Damals wurden von den Gemeinden sogenannte Anliegerbeiträge erhoben. Heute ist die Stadt nach dem Baugesetzbuch verpflichtet, für den erstmaligen Ausbau z.B. der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze Erschließungsbeiträge zu erheben.
Es gibt den Gemeinden auf, durch Ortssatzung u.a. die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen, die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwandes sowie die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage zu regeln.
Bei der Erhebung der Erschließungsbeiträge werden 90% der tatsächlich entstandenen Kosten gegenüber den jeweiligen Anliegern nach Fertigstellung der Anlage abgerechnet.
Vorab werden dabei Zuschüsse von dritter Seite (z.B. vom Land NRW) abgesetzt. 10% der Kosten trägt die Stadt.
Verteilung
Die auf die Anlieger entfallenden Kosten sind auf die Grundstücke zu verteilen, die von den jeweiligen Anlagen erschlossen werden, die also einen Nutzen von den Anlagen haben bzw. denen die Anlagen einen Vorteil vermitteln. Als erschlossen gelten solche Grundstücke, die direkt angrenzen oder einen gesicherten Zugang haben. Die Verteilung der Kosten erfolgt nach dem Verhältnis der Grundstücksflächen zueinander. Hierbei wird die bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks (Zahl der Vollgeschosse und Art der Grundstücksnutzung, z.B. Wohngebiet, gewerbliche Nutzung, Garage usw.) sowie die Erschließung des Grundstücks durch eine oder mehrere Straßen durch bestimmte Faktoren besonders berücksichtigt. Die Nutzungsfaktoren richten sich nicht nach der tatsächlichen Bebauung, sondern nach der zulässigen Bebaubarkeit.
Erhebung
Auf den Erschließungsbeitrag können auch Vorausleistungen erhoben werden, solange die endgültige Herstellung noch nicht erfolgt ist. Voraussetzung dafür ist, dass entweder ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder mit der Herstellung der Erschließungsanlage bereits begonnen worden ist. Nach der endgültigen Herstellung wird dann die endgültige Abrechnung der Anlage durchgeführt, wobei grundsätzlich alle bereits früher gezahlten Vorausleistungen angerechnet werden.
Werden Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag erhoben, erfolgt die Endabrechnung spätestens vier Jahre nach technischer Fertigstellung der Maßnahme.
Zahlung
Grundsätzlich hat der Grundstückseigentümer entsprechend der Regelung im Baugesetzbuch eine Zahlungsfrist von einem Monat ab Erteilung eines Beitragsbescheides.
Bei der Anforderung von Vorausleistungen gewährt die Stadt – anders als bei der Endabrechnung – normalerweise eine Frist von ca. ¼ Jahr. Etwa drei Monate vor Erteilung der Beitragsbescheide werden die betroffenen Grundstückseigentümer über die anstehenden Zahlungen informiert. Damit bleibt den Anliegern zur finanziellen Planung ca. ½ Jahr vor der Bezahlung des Beitrags.
Sofern sich ein Betroffener nachweislich nicht in der Lage sieht, den erhobenen Erschließungsbeitrag zum Fälligkeitstermin zu zahlen, ist ihm die Stadt Lüdenscheid hinsichtlich der Gewährung von Ratenzahlungen behilflich.
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