Anzeige über die Haltung eines sogenannten großen Hundes gemäß § 11 Absatz 1 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen
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Das Landeshundegesetz unterscheidet zwischen gefährlichen Hunden, Hunden bestimmter Rasse und großen Hunden. Zu den großen Hunden zählen Hunde, die ausgewachsen entweder eine Mindestgröße von 40 cm oder aber ein Mindestgewicht von 20 kg haben.
Diese Hunde dürfen auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht ohne Leine geführt werden. Verunreinigungen der Hunde sind zu entfernen. Große Hunde sind zusätzlich zur hundesteuerlichen Meldung ab dem 6. Monat mit nachfolgenden Unterlagen dem Rechts- und Ordnungsamt zu melden.
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