Auskunft aus der Kaufpreissammlung
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Nach § 195 Baugesetzbuch (BauGB) sind Notare verpflichtet, Abschriften der von ihnen beurkundeten Kaufverträge dem Gutachterausschuss zu übersenden. Diese Kaufverträge werden ausgewertet und nach Grundstücksarten, Grundstückseigenschaften und bestimmten Ordnungsmerkmalen automatisiert geführt. Die Kaufpreissammlung und die Kaufverträge unterliegen nach gesetzlichen Vorschriften dem Datenschutz und dürfen nur von den Bediensteten der Geschäftsstelle und den Mitgliedern des Gutachterausschusses zur Erfüllung ihrer Aufgaben eingesehen werden. Kostenpflichtige Auskünfte können bei berechtigtem Interesse in anonymisierter Form abgegeben werden. Die Kaufpreissammlung bildet die Grundlage für die Bodenrichtwerte u. Gutachten.
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