SEPA-Lastschriftmandat für wiederkehrende Zahlungen
Wenn Sie eine bequeme Zahlungsart wünschen, dann nutzen Sie bitte das Lastschrifteinzugsverfahren. Lesen Sie hier, welche Vorteile das auch für Sie bringt!
Die Finanzbuchhaltung wickelt den gesamten Zahlungsverkehr ab. Das beinhaltet die Leistung von Ausgaben und die Annahme von Einnahmen einschließlich der Buchführung.
Auch die Buchung der Einnahmen erfolgt über automatisierte Verfahren.
Bitte geben Sie deshalb im Verwendungszweck Ihres Überweisungsträgers unbedingt das Kassenzeichen an, welches alle Bescheide, Rechnungen, Mahnungen und sonstige Schreiben enthalten. Nur so können Zahlungen richtig und zeitgerecht Ihrem Personenkonto zugeordnet werden.
Sollte von Ihnen keine Zahlung erfolgen, ist die Finanzbuchhaltung verpflichtet, eine Mahnung zu erteilen. Dabei entstehen auch für den Zahlungspflichtigen zusätzliche Kosten (Mahngebühren).
Mahngebühren
Rechtsgrundlage ist § 77 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) in Verbindung mit § 9 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW).
Bis 50,00 EUR einschließlich beträgt die Mahngebühr 6,00 EUR, von dem Mehrbetrag 1 v. H., jedoch höchstens 52,00 EUR, wenn neben den Mahngebühren auch Säumniszuschläge gemäß § 240 Abgabenordnung (AO) oder § 12 Abs. 1 Ziff. 5 Buchst. b) Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) erhoben werden; die Gebühr ist auf den vollen Euro-Betrag abzurunden.
Säumniszuschläge
Rechtsgrundlagen sind
- § 240 Abgabenordnung (AO) oder
- § 12 Abs. 1 Ziff. 5 Buchst. b) Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit § 240 AO oder
- § 18 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW)
Für jeden angefangenen Monat der Säumnis ist ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des abgerundeten rückständigen Betrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch fünfzig Euro teilbaren Betrag.
Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
Mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bestätigt die Finanzbuchhaltung dem Steuerpflichtigen, dass er seinen Steuerverpflichtungen im Stadtgebiet Lüdenscheid nachgekommen ist.
Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ist regelmäßig Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung eines erlaubnispflichtigen Gewerbes (z.B. Maklererlaubnis, Gaststättenerlaubnis).
Im Hinblick auf das Steuergeheimnis darf die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung nur dem Steuerpflichtigen selbst, Dritten nur mit seiner Zustimmung ausgestellt werden.
Für die Ausstellung dieser Bescheinigung werden keine Gebühren erhoben.
Zuständig hierfür sind Michaela Neumann und Claudia Oberst.
Lastschrifteinzugsverfahren
Wenn Sie eine bequeme Zahlungsart wünschen, dann nutzen Sie bitte das Lastschrifteinzugsverfahren.
Die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren hat für Sie erhebliche Vorteile:
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Sie brauchen keine Überweisung mehr auszufüllen.
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Sie ersparen sich den Weg zur Bank oder Post.
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Sie brauchen sich um eine termingerechte Überweisung keine Gedanken mehr zu machen.
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Die Beträge werden automatisch pünktlich zum Fälligkeitstermin abgebucht.
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Sie können jedem einzelnen Einzug widersprechen.
Die Erteilung einer Einzugsermächtigung ist für Sie völlig risikolos, da Sie diese jederzeit widerrufen können.
Überzeugt ?
Dann brauchen Sie nur noch das Formular am Ende dieser Seite aufrufen, ausfüllen, ausdrucken und unterschrieben der Finanzbuchhaltung übersenden.
Weitere Informationen finden Sie hier