Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
Dieses Formular kann online eingereicht werden. Eine Bearbeitung findet jedoch erst nach einem persönlichen Beratungsgespräch beim Fachdienst Jugendamt - Unterhalt statt. Bitte besuchen Sie uns hierfür während der Öffnungszeiten des Jugendamtes im Rathaus. Durch die Vorabeinreichung des Antrages über das Internet sparen Sie Zeit im Rathaus.
Falls eine der erforderlichen Angaben nicht mit Sicherheit gemacht werden kann, ist "unbekannt" einzutragen. Bei Zweifelsfragen können Ihnen die Mitarbeitenden der Unterhaltsvorschusskasse helfen.
Weitere Informationen zur Dienstleistung
Falls Sie nicht den Online-Service nutzen möchten, finden Sie hier eine alternative PDF-Version des Formulars zum Ausdrucken und Befüllen von Hand.
Unterhaltsvorschuss ist eine Geldleistung für Alleinerziehende.
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss- bzw. ausfallleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) hat ein Kind, welches
- das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat
- im Bundesgebiet im Haushalt eines seiner Elternteile lebt, welcher ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten i.S.d. § 1567 Abs. 1 Satz1 BGB dauernd getrennt lebt oder dessen Ehegatte für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt (Klinik oder Justizvollzugsanstalt) untergebracht ist und
- nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder wenn dieser gestorben ist, Waisenbezüge in der nach Abschnitt II in Betracht kommenden Höhe erhält
- Wenn Ihr Kind älter als 12 Jahre ist und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat gelten hierzu besondere Voraussetzungen
- Ein ausländisches Kind hat einen Anspruch nur, wenn es oder der alleinerziehende Elternteil im Besitz eines Aufenthaltstitels in Form einer Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis (gem. § 1 Abs. 2a UVG) ist (Ausnahme: EU - Staatsangehörige)
Der Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem UVG ist ausgeschlossen, wenn
-
beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft leben (egal, ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht)
-
in der häuslichen Gemeinschaft von Kind und betreuendem Elternteil auch eine Stiefmutter oder ein Stiefvater lebt, d.h. bei Wiederheirat
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das Kind nicht im Haushalt des alleinerziehenden Elternteils lebt, sondern z.B. bei den Großeltern, in einem Heim oder einer Pflegefamilie untergebracht ist
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der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung des UVG erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken
-
der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat.
Die Unterhaltsleistung kann rückwirkend höchstens für einen Monat vor dem Monat der Antragstellung gezahlt werden, soweit die Anspruchsvoraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren und es nicht an zumutbaren Bemühungen gefehlt hat, den unterhaltspflichtigen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen.
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