Antrag auf Melderegisterauskunft gem. Bundesmeldegesetz
Sie benötigen eine Auskunft aus dem Melderegister?
Wenn Sie eine einfache Auskunft aus dem Melderegister wünschen, so müssen Sie diese schriftlich oder persönlich beantragen. Die einfache Melderegisterauskunft umfasst die Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und die aktuelle Anschrift.
Wünschen Sie eine erweiterte Melderegisterauskunft, so ist diese auch schriftlich oder persönlich zu beantragen. Allerdings ist bei der Beantragung ein berechtigtes Interesse glaubhaft zu machen. Auskunft darf dann erteilt werden über: Tag und Ort der Geburt, frühere Vor- und Familiennamen, Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht), Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften, Tag des Ein- und Auszugs, gesetzliche Vertreter sowie Sterbetag und –ort.
Werden von Ihnen Archivauskünfte (z.B. für Rentenzwecke) benötigt, so sind diese Anträge schriftlich zu stellen. Die Archivauskünfte umfassen keine Ahnenforschung.
Ab dem 01. November 2015 ist die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft nur zulässig, wenn die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels zu verwenden.
Es sei denn,
- die betroffene Person, über die eine Auskunft begehrt wird, hat gegenüber der Meldebehörde ihre generelle Einwilligung zur Übermittlung der Daten für diese Zwecke erteilt
oder
- die um Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt gesondert, dass ihr eine Einwilligung der betroffenen Person auf die Einholung einer Melderegisterauskunft für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels vorliegt. Der Meldebehörde ist in diesem Fall ein Prüfrecht vor Auskunftserteilung vorbehalten.
Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese in der Anfrage konkret anzugeben.
Bitte beachten Sie, dass ab dem 01.11.2015 aufgrund der Gesetzesänderung eine telefonische Melderegisterauskunft nicht mehr möglich ist.
Weitere Informationen finden Sie hier
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