Wohnungsbewerbungsbogen
Eine öffentlich geförderte Wohnung darf nur beziehen, wer über einen gültigen Wohnberechtigungsschein verfügt. Der Wohnberechtigungsschein gilt für ein Jahr und enthält Angaben über die Personenzahl und die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf.
Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins ist dann möglich, wenn die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschritten wird.
Haushaltsgröße | Einkommensgrenze | Wohnungsgröße |
---|---|---|
1 Person | 19.350 € | 50 qm |
2 Personen | 23.310 € | 2 Wohnräume oder 65 qm |
3 Personen | 28.670 € | 3 Wohnräume oder 80 qm |
Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person erhöht sich die maßgebliche Einkommensgrenze um 5.360 € und die angemessene Wohnungsgröße um 15 qm oder einen Raum. Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommenssteuergesetzes, erhöht sich die Einkommensgrenze für jedes Kind um weitere 700 €. Eine Überschreitung der Einkommensgrenze bis zu 5 % ist in Ausnahmefällen möglich. |
Ermittlung des anrechenbaren Einkommens
Vom Jahres-Bruttoeinkommen werden die Werbungskosten (z.B. der Arbeitnehmer-Pauschbetrag), Abzugsbeträge bis zu 34 % (10 % für die Entrichtung von Beiträgen zur Krankenversicherung, 12 % für die Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie 12 % für die Zahlung von Steuern vom Einkommen) abgesetzt. Darüber hinaus können Freibeträge für pflegebedürftige und/oder schwerbehinderte Menschen, Zweipersonenhaushalte und Junge Familien berücksichtigt werden.
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